Versicherungs-Vertragsgesetz regelt die Pflichten des Versicherten

Der Versicherungsnehmer ist gemäß Versicherungs-Vertragsgesetz (§ 62) verpflichtet, für die Abwendung bzw. Minderung eines Schadens Sorge zu tragen. Zu dieser Sorgfaltspflicht zählt in jedem Fall die regelmäßige Kontrolle der Schneelast am Dach des versicherten Objektes.

Sind höhere Schneemengen am Dach vorhanden bzw. besteht die Gefahr eines Schneedruckschadens, muss sich der Versicherungsnehmer darum kümmern, dass die Schneelast beseitigt wird.

Speziell bei nicht ständig bewohnten Objekten ist dafür Sorge zu tragen, dass die angeführten Obliegenheiten eingehalten werden.

Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Der Versicherungsnehmer hat dann bei einem Schadenfall keinen Anspruch auf Entschädigungsleistung

Quelle: Riskplan Struck & Partner OEG

Woche 8 / 2006

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