| Vorbeugender Brandschutz | |
| Wünsche
der Versicherungswirtschaft sind nur schwer mit dem betrieblichen Alltag
in Einklang zu bringen
Die Möglichkeiten der organisatorischen Maßnahmen sind weitläufig und reichen von der Beschilderung und natürlich auch Überwachung von Rauchverboten in Produktions- und Lagerstätten bis hin zur ausführlichen Einweisung von Mitarbeitern beim Umgang und der Entsorgung von brandgefährlichen Stoffen. Alle diese Maßnahmen setzt ein Feuerversicherer heute als selbstverständlich voraus. Diese behindern in der Praxis weder den Betriebsablauf, noch sind sie mit hohen Kosten verbunden. Leider haben diese Maßnahmen aber auch keinerlei Einfluss auf die Höhe der Feuerversicherungsprämien. Anders sieht es bei jenen Vorkehrungen und Maßnahmen aus, welche zu Preisnachlässen bei Versicherern führen. Die wohl bekanntesten sind dabei die Nominierung eines Brandschutzbeauftragten und die Sicherstellung einer Löschwasserversorgung. Bei genauerer Betrachtung der Definitionen dieser beiden "Risikominderungen" werden jedoch die ersten Zweifel an der Umsetzbarkeit auftauchen. Die 100%-ige Umsetzung ist jedoch Voraussetzung zur Aufrechterhaltung der Deckung aus dem Versicherungsvertrag. Eine nicht vollständige Einhaltung der Vorgaben (Gefahrenerhöhung) ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen und führt zum Wegfall der Prämiennachlässe. Erfolgt eine solche Anzeige nicht, ist der Versicherer im Schadenfall leistungsfrei. Voraussetzung für diese Leistungsfreiheit ist natürlich, dass zwischen der Nichteinhaltung und dem Feuerschaden ein kausaler Zusammenhang besteht. Davon ist aber in beiden Fällen auszugehen und der Gegenbeweis ist vom Versicherungskunden anzutreten. Bei der Nominierung eines Brandschutzbeauftragten handelt es sich in erster Linie um organisatorische Hürden, während die Löschwasserversorgung meist aus Kostengründen nicht den Vorgaben des Versicherers gerecht wird. In beiden Fällen wird der Prämiennachlass die wirtschaftlichen Nachteile für das Unternehmen nicht aufwiegen können. Eine eingeschränkte Einführung oder Fortführung solcher Maßnahmen ist jedoch durchaus anzustreben - aber eben ohne vertraglicher Vereinbarung und der damit verbundenen Prämienersparnis. Download Checklisten: |
|
| Quelle: Riskplan Struck & Partner OEG |
Woche 4 / 2006 |
Die bisherigen Beiträge finden Sie in unserem Archiv.