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Zuge der Marktliberalisierung bieten auch Lebensversicherer betriebliche
Vorsorge an.
Die neuen betrieblichen
Kollektivversicherungen (BKV) sind arbeits- und steuerrechtlich
Pensionskassen gleichgestellt. Es ist somit dem Arbeitgeber freigestellt
welche Lösung er seinen Mitarbeitern anbietet.
Gemeinsamkeiten beider Vorsorgemodelle
Der Arbeitgeber kann bis zu 10% der Bruttolohnsumme einzahlen und diese
als Betriebsausgabe geltend machen.
Die Leistungen unterliegen, soweit sie aus Arbeitgeberbeiträgen
resultieren, der vollen Besteuerung.
Bis zur Höhe der Arbeitgeberbeiträge sind auch Arbeitnehmerbeiträge
erlaubt. Arbeitnehmerbeiträge werden aus bereits versteuerten Einkommen
geleistet und können als "Topfsonderausgaben" steuerlich
geltend gemacht werden. Leistungen aus Arbeitnehmerbeiträgen werden nur
25% besteuert.
Von den Veranlagungserträgen wird keine KEST einbehalten.
Unterschiede zwischen den Modellen
Die wesentlichen Unterschiede liegen in der Veranlagung und in der
Kalkulation der Leistungen. Pensionskassen investieren in erster Linie in
Aktien. Das bringt höhere langfristige Ertragschancen und kommt
überwiegend jungen Mitarbeitern zugute. Bei Kollektivversicherungen wird
vorwiegend in Anleihen investiert. Die Gewinnprognosen sind bescheidener,
allerdings wird ein Garantiezinssatz geboten. Außerdem sind Beiträge und
Gewinnzuweisungen ab Beginn unverfallbar.
Ein weiterer Unterschied liegt in der Bemessung der Rentenzahlung. Bei der
Pensionskasse wird die Pension anhand der zum Pensionsantritt gültigen
Rententafel berechnet. Der Kalkulation der Kollektivversicherung liegt die zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses gültige Sterbetafel zugrunde. Aufgrund der stetig
steigenden Lebenserwartung ist daher aus der Kollektivversicherung eine
höhere Pensionsleistung zu erwarten.
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