Betriebliche Kollektivversicherung versus Pensionskassen
Im Zuge der Marktliberalisierung bieten auch Lebensversicherer betriebliche Vorsorge an.

Die neuen betrieblichen Kollektivversicherungen (BKV) sind arbeits- und steuerrechtlich Pensionskassen gleichgestellt. Es ist somit dem Arbeitgeber freigestellt welche Lösung er seinen Mitarbeitern anbietet.

Gemeinsamkeiten beider Vorsorgemodelle
Der Arbeitgeber kann bis zu 10% der Bruttolohnsumme einzahlen und diese als Betriebsausgabe geltend machen.
Die Leistungen unterliegen, soweit sie aus Arbeitgeberbeiträgen resultieren, der vollen Besteuerung.
Bis zur Höhe der Arbeitgeberbeiträge sind auch Arbeitnehmerbeiträge erlaubt. Arbeitnehmerbeiträge werden aus bereits versteuerten Einkommen geleistet und können als "Topfsonderausgaben" steuerlich geltend gemacht werden. Leistungen aus Arbeitnehmerbeiträgen werden nur 25% besteuert.
Von den Veranlagungserträgen wird keine KEST einbehalten.

Unterschiede zwischen den Modellen
Die wesentlichen Unterschiede liegen in der Veranlagung und in der Kalkulation der Leistungen. Pensionskassen investieren in erster Linie in Aktien. Das bringt höhere langfristige Ertragschancen und kommt  überwiegend jungen Mitarbeitern zugute. Bei Kollektivversicherungen wird vorwiegend in Anleihen investiert. Die Gewinnprognosen sind bescheidener, allerdings wird ein Garantiezinssatz geboten. Außerdem sind Beiträge und Gewinnzuweisungen ab Beginn unverfallbar.
Ein weiterer Unterschied liegt in der Bemessung der Rentenzahlung. Bei der Pensionskasse wird die Pension anhand der zum Pensionsantritt gültigen Rententafel berechnet. Der Kalkulation der Kollektivversicherung liegt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Sterbetafel zugrunde. Aufgrund der stetig steigenden Lebenserwartung ist daher aus der Kollektivversicherung eine höhere Pensionsleistung zu erwarten.

Quelle: Riskplan Struck & Partner OEG

Woche 48 / 2005

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