| Brandschutzbeauftragter | |
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Pflichten des Brandschutzbeauftragten erweisen sich als Stolperstein im Schadenfall Aus gegebenen Anlass weisen wir darauf hin, dass der Vertragspassus welcher einen Prämiennachlass für die Nominierung eines Brandschutzbeauftragten in Ihrem Betrieb vorsieht, zu einer Gefährdung Ihres Deckungsanspruches führen kann. Die Kontrolle der Wahrnehmung sämtlicher, nachstehend angeführter Aufgaben des Brandschutzbeauftragten obliegt ausschließlich dem Unternehmen.
Sollte die Erfüllung aller Punkte nicht gewährleistet sein, so empfehlen wir diese Klausel aus dem Vertragswerk zu entfernen, da dies im Schadensfall zu erheblichen Schwierigkeiten führt. Der Versicherer ist von seiner Verpflichtung zur Schadenersatzleistung befreit. Die Deckung ist erst dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer lückenlos beweisen kann, dass kein kausaler Zusammenhang mit der Pflichtverletzung und dem Brandschaden besteht. Dieser Kausalitätsgegenbeweis wird im Bereich des Brandschutzes nahezu unmöglich sein. Die Auflassung der Einrichtung des Brandschutzbeauftragten sowie die Nichterfüllung seiner Aufgaben stellen eine anzeigepflichtige Gefahrenerhöhung im Sinne des Art. 2 ABS dar. Die Anerkennung durch den Versicherer hat den Entfall des eingeräumten Prämiennachlasses (5%) zur Folge. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Checkliste
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| Quelle: Riskplan Struck & Partner OEG |
19.03.2002 |