Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Versicherungsmakler (kurz VM) vermittelt unabhängig von seinen und dritten Interessen, insbesondere
unabhängig vom Versicherungsunternehmer (Versicherer) Versicherungsverträge
zwischen Versicherer und Versicherungskunden (kurz VK). Der vom VK mit seiner
Interessenwahrung in privaten, betrieblichen Versicherungsangelegenheiten
beauftrage VM ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat
aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren. Der VM leistet nach dem
MaklerG, den allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) und einem mit dem VK
abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
Die AGB sind ab Vereinbarung eine für VK und VM verbindliche Basis im
Geschäftsverkehr zwischen beiden und bei Abwicklung der Geschäftsfälle.
1.
Pflichten des
Versicherungsmaklers (VM)
1.1. Die Interessenwahrung umfasst die fachgerechte. den jeweiligen
Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufklärung des
VK über den zu vermittelnden Versicherungsschutz. Der VM erstellt eine
angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund der
ihm erteilten Informationen und ausgehändigten Unterlagen.
1.2. Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen des
Einzelfalles bestmöglich Versicherungsschutz zu vermitteln. Die
Interessenwahrnehmung ist auf Versicherer mit Niederlassung in Österreich
beschränkt, auf andere nur gegen Entgeltvereinbarung für den erhöhten
Aufwand. Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den VM
erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des
Preis/Leistungs-Verhältnisses: das bedeutet neben der Höhe der
Versicherungsprämie, insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers,
seine Gestion bei der Schadenabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die
Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen, die Höhe von
Selbstbehalten. etc.
1.3. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28
Z. 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen, etc.) und Z. 5 (Prüfung des
Versicherungsscheines) MaklerG verpflichtet. Gilt nicht für
Verbrauchergeschäfte.
1.4. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28
Z. 6 (Unterstützung bei Versicherungsfall etc.) und Z. 7 (laufende
Überprüfung etc.) MaklerG verpflichtet.
1.5. Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse der VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden, zu
wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, die zur
Beurteilung des zu versichernden oder versicherten Risikos notwendig sind. Der
VK stimmt der automatisationsunterstützten Verarbeitung seiner
personenbezogenen Daten zu.
2. Pflichten des
Versicherungskunden (VK)
2.1. Der VK wird alle für den Abschluss der gewünschten Versicherungen und für den VM für eine korrekte Erfüllung seines Auftrages
notwendigen, relevanten Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß
und vollständig bekannt geben. Ebenso wird er alle für die
Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere
Adressänderungen, Änderungen der Tätigkeit, Auslandstätigkeit,
Gefahrenerhöhung u.s.w., dem VM unverzüglich und unaufgefordert schriftlich
bekannt geben. Der VK hat - wenn erforderlich - an einer Risikobesichtigung
durch den VM oder Versicherer nach vorheriger Verständigung und
Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus
hinzuweisen.
2.2. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom VM
unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme
durch den Versicherer bedarf. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen
Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den
Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der VK wird alle durch die
Vermittlung des VM übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche
Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag
überprüfen und dem VM zur Berichtigung mitteilen.
2.3. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit dem VM
und/oder dessen Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen an
den VM schriftlich zu erteilen sind; Abweichungen von diesem Erfordernis
bedürfen der Schriftlichkeit. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
2.4. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer
Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und Versicherungsbedingungen im
Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit
des Versicherers führen kann.
3.
Sonstiges
3.1. Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der
Geschäftsvorfälle ist für die gesamte Geschäftsverbindung die Haftung des
VM auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei
Verbrauchergeschäften gilt der Haftungsausschluss nur für andere als
Personenschäden. Außer bei Verbrauchergeschäften ist die Haftung bei grober
Fahrlässigkeit mit der Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflichtsumme
beschränkt und erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn.
3.2. Schadenersatzansprüche gegen den VM kann der VK nur innerhalb von
6 Monaten - für Verbraucher von 3 Jahren - nach Kenntnis des Schadens
gerichtlich geltend machen, längstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab
Abschluss des schadenbegründenden Sachverhalts.
3.3. Die Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige
Rechtsnachfolger übertragen und bestätigen, dass die AGB auch dann gültig
sind, falls VK oder VM ihre Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder ihr
Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen oder auf
andere Art eine Änderung in der Rechtsperson des VK oder des VM eintritt. Die
Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung
der AGB notwendig sind, ist vereinbart. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
3.4. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderung in der
Person der Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverzüglich schriftlich
bekannt zu geben.
4.
Entgeltanspruch
Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist Entgelt des VM die
Provision, darüber hinaus steht dem VM bei schriftlicher Vereinbarung ein
Entgelt und nach 1.2, 1.3 und 1.4 ein angemessenes Entgelt durch den VK zu.
5.Örtlicher
Geltungsbereich
5.1. die Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.
5.2. Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen
entgegenstehen, gilt ausschließlich österreichisches Recht, Erfüllungsort
ist der Ort der Berufsniederlassung des VM.
5.3. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige
Gericht am Ort der Berufsniederlassung des VM - bei Verbrauchern am Ort seines
Wohnsitzes, seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder seiner Beschäftigung -
anzurufen, soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen
entgegenstehen.
6. Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter schriftlicher Maklervertrag. Etwaige Unwirksamkeit einzelner Punke berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB.